Gemeinde Krostitz

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Beteiligung der Öffentlichkeit an der Lärmaktionsplanung 2024

Die europäische Richtlinie 2002/49/EG hat zum Ziel schädlichen Umgebungslärm vorzubeugen, ihn zu verringern oder ihn zu vermeiden. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte bereits im Jahr 2005. Nach § 47 c Abs. 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist die Dokumentation der Geräuschbelastung in Ballungsräumen, an Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken sowie in der Umgebung von Großflughäfen vorzunehmen. Die Lärmkartierung ist turnusmäßig alle 5 Jahre durchzuführen. Die Ergebnisse der Lärmkartierung dienen der Information der Öffentlichkeit und bilden eine wichtige Grundlage für die anschließend erforderliche kommunale Lärmaktionsplanung. Für die Gemeinde Krostitz wurde im Jahr 2022 die Pflichtkartierung des Trassenabschnittes der Bundesstraße B2 als Hauptverkehrsstraße (> 3 Mio. Kfz/Jahr) durchgeführt.

Der kartierungspflichtige Abschnitt von 4,14 km befindet sich zwischen Hohenossig und Krostitz. Aufgrund einer umfassenden Änderung der zugrundeliegenden Berechnungsmethode sind die Lärmkartierungen der vergangenen Jahre mit den ermittelten Werten aus dem Jahr 2022 nicht mehr vergleichbar. Die Lärmkartierung 2022 wurde erstmals mit einer modernen, europaweit einheitlichen Bewertungsvorschrift „CNOSSOS-EU“ erarbeitet.

Die erstellten Lärmkarten können online als interaktive Karten auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie unter www.luis.sachsen.de/fachbereich-laerm.html eingesehen werden.

In Zusammenfassung und Auswertung der Daten aus der Lärmkartierung wurden für die Gemeinde Krostitz folgende Betroffenheiten durch Umgebungslärm der kartierten Hauptverkehrsstraße B2 ermittelt:

154 Menschen sind ganztägig Lärmpegeln von > 65 dB(A) ausgesetzt, die bei dauerhafter Einwirkung ohne Schutzmaßnahmen am Gebäude das Risiko gesundheitlicher Beeinträchtigungen signifikant erhöhen.

191 Menschen sind nachts Lärmpegeln von > 55 dB(A) ausgesetzt, die bei dauerhafter Einwirkung ohne Schutzmaßnahmen am Gebäude das Risiko gesundheitlicher Beeinträchtigungen signifikant erhöhen.

Gemäß § 47 d Abs. 1 Bundes Immissionsschutzgesetz besteht für Gemeinden, in denen im Ergebnis der Lärmkartierung Geräuschimmissionen auf bewohnte Gebiete einwirken, die Verpflichtung, einen Lärmaktionsplan zu erstellen.

Abhängig von der vorhandenen Lärmbetroffenheit, dem Ermessenspielraum, eventueller Einwendungen sowie unter Berücksichtigung der in ihre Zuständigkeit fallenden tatsächlichen Möglichkeiten zur Lärmminderung kann die Gemeinde darüber abwägen einen Lärmaktionsplan mit oder ohne Maßnahmen festzuschreiben.

Für die Gemeinde Krostitz ist im Ergebnis folgendes festzustellen:

  • Im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung der Gemeinde Krostitz mit 4.208 Einwohnern besteht insgesamt eine geringe Lärmbetroffenheit.
  • Schulstandorte sind nicht betroffen.
  • Lärmschutzmaßnahmen an der B2 liegen in der Verantwortung des zuständigen Baulastträgers dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr, wodurch kein kommunaler Handlungsspielraum besteht.
  • Lärmschutzmaßnahmen und Lärmkarten für Schienenwege von Eisenbahnen liegt in Verantwortung des Eisenbahn- Bundesamtes (EBA) und ist über die Internetseite http://www.eba.bund.de/kartendienst einsehbar. Die Gemeinde Krostitz ist davon nicht betroffen.
  • Im Ergebnis der Lärmkartierung des Großflughafens Leipzig/Halle wurde für die Gemeinde Krostitz keine potentiell gesundheitsgefährdende Lärmbelastung festgestellt. Die Grundlage für die Beurteilung ist der Lärmaktionsplan mit dem Maßnahmenkatalog Fluglärm am Flughafen Leipzig/Halle. Die Gemeinde Krostitz gehört der Fluglärmkommission an, die sich stetig mit der Verringerung des Fluglärms beschäftigen.    

Aus den genannten Gründen ist vorgesehen einen Lärmaktionsplan ohne Maßnahmen zu erstellen.

Wir möchten den Bürgerinnen und Bürgern die Gelegenheit geben, sich im Zeitraum vom 20.04.2024 bis 21.05.2024 zu Lärmproblemen, welche in diesem Sachzusammenhang bestehen, zu äußern. Hinweise können schriftlich oder per E-Mail an info@krostitz.com vorgebracht werden.

Der veröffentlichte Berichtsentwurf des Lärmaktionsplanes ist innerhalb des genannten Zeitraumes einsehbar. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben.

Nach Ende der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt unter Abwägung der eingegangen Rückmeldungen die finale Beschlussfassung des Lärmaktionsplanes im Gemeinderat.